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§  291  e 
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.2004
Text:
 

Mittel

 

  § 291e. (1) Aus Mitteln des Bundes sind dem Fonds für Zwecke der

Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt

  1. im Jahr 2004 ......................... 10 Millionen Euro,

  2. im Jahr 2005 ......................... 16 Millionen Euro,

  3. im Jahr 2006 ......................... 18 Millionen Euro,

zu überweisen. Die Zahlung hat bis zum 10. Jänner des jeweiligen Jahres zu erfolgen.

(2) Die Mittel des Fonds werden weiters aufgebracht durch:

1.

Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;

2.

Zinsen und sonstige Erträgnisse aus dem Fondsvermögen.